Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der
Energie- und Wärmetechnik Norman Niekrenz
Inhaber: Norman Niekrenz
Werlestraße 46
18273 Güstrow
(Stand: Juli 2026)
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Werkleistungen, Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Serviceleistungen der Firma Energie- und Wärmetechnik Norman Niekrenz (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB), soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Diese AGB sind Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
(3) Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
§2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Die Angebotsgültigkeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Auftragnehmer nicht mehr an das Angebot gebunden.
(3) Ein Vertrag kommt erst zustande durch
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schriftliche Auftragsbestätigung,
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Unterzeichnung des Angebots,
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elektronische Annahme (z. B. über ein digitales Signatursystem),
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oder durch Beginn der Leistungsausführung.
(4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
§3 Leistungsumfang
(1) Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung ist ausschließlich das schriftliche Angebot einschließlich seiner Anlagen.
(2) Nicht ausdrücklich angebotene Leistungen gelten nicht als Vertragsbestandteil.
Hierzu zählen insbesondere:
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Stemmarbeiten
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Maurerarbeiten
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Putzarbeiten
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Fliesenarbeiten
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Trockenbauarbeiten
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Malerarbeiten
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Erdarbeiten
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Kernbohrungen
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Gerüstbau
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Elektroarbeiten außerhalb des angebotenen Leistungsumfangs
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Dachdeckerarbeiten
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Schornsteinarbeiten
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Entsorgung schadstoffbelasteter Materialien
sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich angeboten wurden.
(3) Technisch notwendige Änderungen bleiben vorbehalten, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind und keine wesentliche Qualitätsminderung darstellen.
(4) Gleichwertige Fabrikate dürfen verwendet werden, sofern keine ausdrückliche Fabrikatsbindung vereinbart wurde.
§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass
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sämtliche Arbeitsbereiche frei zugänglich sind,
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Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung stehen,
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erforderliche Genehmigungen vorliegen,
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notwendige Schlüssel bereitgestellt werden,
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Zufahrten für Fahrzeuge frei sind,
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Baustellen rechtzeitig vorbereitet sind.
Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung entstehen, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend.
§5 Preise
(1) Es gelten ausschließlich die im Angebot aufgeführten Preise.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.
(3) Zusätzliche Leistungen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren oder vom Auftraggeber nachträglich beauftragt werden, werden gesondert vergütet.
(4) Materialpreissteigerungen nach Vertragsschluss berechtigen nur dann zu einer Preisanpassung, wenn diese gesetzlich zulässig oder ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Fahrkosten, Entsorgungsleistungen, Parkgebühren, Genehmigungsgebühren sowie sonstige Nebenkosten sind nur Bestandteil des Angebots, soweit sie ausdrücklich ausgewiesen wurden.
§6 Abschlagszahlungen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem im Angebot vereinbarten Zahlungsplan Abschlagszahlungen zu verlangen.
(2) Abschlagszahlungen dienen insbesondere der Finanzierung von Materialbeschaffung, Fertigung, Planung sowie bereits erbrachten Leistungen.
(3) Die Schlussrechnung erfolgt nach vollständiger Fertigstellung unter Anrechnung sämtlicher geleisteter Abschlagszahlungen.
(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Abschlagszahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen.
§7 Leistungsänderungen und Nachträge
(1) Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(3) Werden während der Ausführung verdeckte Mängel oder unvorhersehbare Gegebenheiten festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
Die hierdurch erforderlichen Zusatzleistungen werden erst nach Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt.
§8 Ausführungsfristen und Termine
(1) Vereinbarte Ausführungs- oder Fertigstellungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Die Ausführungsfristen beginnen grundsätzlich erst, wenn
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der Auftrag rechtswirksam zustande gekommen ist,
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alle erforderlichen technischen Einzelheiten geklärt sind,
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notwendige Genehmigungen vorliegen,
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vereinbarte Abschlagszahlungen eingegangen sind,
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sowie sämtliche vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungspflichten erfüllt wurden.
(3) Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, sofern deren Einhaltung durch Umstände verhindert wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere:
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Lieferverzögerungen von Herstellern oder Großhändlern,
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Materialengpässe,
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Streiks,
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höhere Gewalt,
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behördliche Anordnungen,
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extreme Witterungsverhältnisse,
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Krankheit oder unvorhersehbarer Personalausfall.
(4) Schadensersatzansprüche wegen Terminverschiebungen bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§9 Behinderung der Leistung
(1) Kann die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
Hierzu zählen insbesondere
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vergebliche Anfahrten,
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Wartezeiten,
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zusätzliche Arbeitszeiten,
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notwendige Wiederholungsanfahrten,
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Lagerkosten bereits gelieferten Materials.
(2) Zusätzliche Anfahrten, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht werden (z. B. aufgrund fehlender Baufreiheit, Terminverschiebungen durch den Auftraggeber oder nicht abgeschlossener Vorarbeiten), werden gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Anfahrtspauschale berechnet.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstandene Kosten nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.
(4) Unterbrechungen der Arbeiten auf Wunsch oder aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
§10 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Leistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Werkleistung unverzüglich abzunehmen.
(2) Die Abnahme darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
(3) Über die Abnahme kann ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt werden.
(4) Die Leistung gilt – soweit gesetzlich zulässig – auch als abgenommen, wenn
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der Auftraggeber die Anlage in Gebrauch nimmt,
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die Anlage dauerhaft nutzt,
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oder innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige keine wesentlichen Mängel rügt.
§11 Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche gelieferten Waren, Bauteile, Ersatzteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln.
(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung vor vollständiger Bezahlung ist unzulässig.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände zugreifen oder Ansprüche hieran geltend machen.
§12 Gewährleistung
(1) Für sämtliche Werkleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
(2) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer nach deren Feststellung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Dem Auftragnehmer ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
(4) Eigenmächtige Veränderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers können Gewährleistungsansprüche ausschließen, soweit der Mangel hierauf beruht.
(5) Mängel oder Beanstandungen sind dem Auftragnehmer nach ihrer Feststellung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Dem Auftragnehmer ist vor der Beauftragung Dritter oder der Durchführung eigener Nachbesserungsmaßnahmen Gelegenheit zur Prüfung des Mangels und zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Erfolgt eine Mangelbeseitigung ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftragnehmer, können Ansprüche auf Erstattung der dadurch entstandenen Kosten ausgeschlossen sein, soweit gesetzlich zulässig.
§13 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§14 Besondere Regelungen für Arbeiten an Bestandsanlagen
(1) Arbeiten erfolgen häufig an bestehenden Heizungs-, Sanitär- oder Trinkwasserinstallationen.
(2) Trotz sorgfältiger Arbeitsweise können verdeckte Mängel oder altersbedingte Schäden erst während der Arbeiten erkennbar werden.
Hierzu gehören insbesondere
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korrodierte Rohrleitungen,
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beschädigte Verschraubungen,
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nicht normgerechte Installationen,
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Materialermüdung,
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verdeckte Undichtigkeiten,
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Ablagerungen,
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verschlissene Armaturen.
(3) Derartige Mängel stellen keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers dar.
(4) Erforderliche Zusatzarbeiten werden dem Auftraggeber vor Ausführung erläutert und nach Zustimmung gesondert berechnet.
(5) Während der Ausführung erforderliche Außerbetriebnahmen oder Teilentleerungen von Heizungs-, Wasser- oder sonstigen Leitungsanlagen können insbesondere in der Frostperiode zu einem erhöhten Risiko von Frostschäden führen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die betroffenen Bereiche während der Dauer der Arbeiten ausreichend frostfrei zu halten. Für Schäden, die infolge unzureichenden Frostschutzes oder einer nicht bestimmungsgemäßen Beheizung entstehen und nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
§15 Inbetriebnahme und Einweisung
(1) Nach Fertigstellung erfolgt die Inb
etriebnahme der installierten Anlage, soweit diese Bestandteil des Auftrags ist.
(2) Der Auftraggeber erhält eine Einweisung in die wesentlichen Bedienfunktionen.
(3) Die Einweisung ersetzt nicht die Bedienungsanleitung des Herstellers.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Herstellerunterlagen aufzubewahren und die dort beschriebenen Betriebs- und Wartungshinweise einzuhalten.
(5) Die Feinabstimmung und Optimierung von Regelungsparametern (z. B. Heizkurve, Volumenströme oder Kühlbetrieb) kann mehrere Betriebsphasen erfordern und ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurde.
§16 Heizungswasser und Wasserqualität
(1) Heizungsanlagen werden entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik befüllt.
(2) Soweit erforderlich, erfolgt die Befüllung unter Berücksichtigung der Vorgaben der VDI 2035 sowie der jeweiligen Herstellervorschriften.
(3) Schäden, die auf ungeeignete Wasserqualität, nachträgliche Veränderungen oder eigenmächtiges Nachfüllen mit ungeeignetem Wasser zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, sofern dieser hierfür nicht verantwortlich ist.
§17 Wartung, Inspektion und Betreiberpflichten
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von den Herstellern vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsintervalle einzuhalten.
(2) Regelmäßige Wartungen dienen der Betriebssicherheit, Energieeffizienz sowie dem Erhalt möglicher Herstellergewährleistungen.
(3) Unterbleiben vorgeschriebene Wartungen oder werden Veränderungen an der Anlage vorgenommen, können hierdurch entstehende Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen nicht dem Auftragnehmer zugerechnet werden, sofern dieser hierfür nicht verantwortlich ist.
(4) Der Auftragnehmer empfiehlt den Abschluss eines Wartungsvertrages für alle wärmeerzeugenden Anlagen sowie für Anlagen, deren Hersteller regelmäßige Wartungen vorsehen.
§18 Trinkwasser- und Heizungsanlagen
(1) Arbeiten an Trinkwasserinstallationen erfolgen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den jeweils gültigen gesetzlichen und technischen Vorschriften.
(2) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Trinkwasseranlage nach Abschluss der Arbeiten bestimmungsgemäß betrieben wird.
(3) Erfolgt nach Fertigstellung über einen längeren Zeitraum keine bestimmungsgemäße Nutzung der Trinkwasseranlage, liegt die Verantwortung für notwendige Hygienemaßnahmen (z. B. Spülungen) beim Betreiber.
(4) Für hygienische Beeinträchtigungen infolge unsachgemäßer Nutzung oder längerer Stillstandszeiten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, soweit diese nicht von ihm verursacht wurden.
§19 Ersatzteile und Materialverfügbarkeit
(1) Die Beschaffung von Ersatzteilen erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Bestellung verfügbaren Marktbedingungen.
(2) Lieferzeiten können sich durch Hersteller, Großhändler oder Speditionen verzögern.
(3) Ist ein angebotenes Produkt dauerhaft nicht mehr verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach vorheriger Abstimmung ein technisch gleichwertiges Fabrikat einzubauen.
§20 Dokumentation
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten technische Unterlagen, Messprotokolle und Fotografien anzufertigen.
(2) Fotografien dienen ausschließlich der Dokumentation der ausgeführten Arbeiten sowie der Beweissicherung.
(3) Personenbezogene Aufnahmen werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht veröffentlicht.
(4) Messprotokolle, Einregulierungsprotokolle oder sonstige Dokumentationen werden nur geschuldet, soweit sie Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.
§21 Fördermittel
(1) Sofern der Auftraggeber Förderprogramme in Anspruch nehmen möchte, ist er grundsätzlich selbst für die rechtzeitige Antragstellung verantwortlich.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Bewilligung öffentlicher Fördermittel.
(3) Förderentscheidungen liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich der jeweiligen Bewilligungsstelle.
§22 Rechnungsstellung und Zahlung
(1) Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Auftragnehmers.
(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen und weitere gesetzliche Verzugsschäden geltend zu machen.
(5) Teilrechnungen und Abschlagsrechnungen können entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan gestellt werden.
§23 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§24 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet.
Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers kann auf Wunsch eingesehen oder auf der Internetseite des Unternehmens abgerufen werden.
§25 Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit.
Der Auftragnehmer ist jedoch weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§26 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
§27 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Vorschrift.